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Feuerwehrdienst-Ersatzabgabe
Die Feuerwehrpflicht ist im Feuerwehrgesetz (FwG) des Kantons Aargau vom 23. März 1971 geregelt. Grundsätzlich sind Männer und Frauen in ihrer Wohngemeinde feuerwehrpflichtig. Diese Pflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20., und endet am 31. Dezember des Jahres, in welchem das 44. Altersjahr vollendet wird.

Die Feuerwehrdienst-Ersatzabgabe ist gemäss §8 des FwG des Kantons Aargau wie folgt geregelt:

1 Feuerwehrdienstpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitzgemeinde einen jährlichen Pflichtersatz zu bezahlen, es sei denn, sie leben mit einem Ehepartner, der Feuerwehrdienst leistet, in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe.
2 Der Pflichtersatz beträgt 0.2 % des steuerbaren Einkommens, mindestens CHF 30.-, höchstens CHF 300.-. Er wird durch die Steuerkommission nach dem für die direkten Steuern geltenden Verfahren festgesetzt.
3 Er wird bei in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für beide zusammen vom steuerbaren Einkommen der Ehegatten erhoben. Ist nur ein Ehegatte ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte des Einkommens der Ehegatten erhoben.
4 Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten je einen eigenen Wohnsitz, schuldet jeder Ehegatte am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz.